Beihilfeberechtigt sind Betriebe,
1. deren Geschäftstätigkeit in der Primärproduktion im Sektor Wein- und Obstbau ist und deren Sitz sich in Baden-Württemberg befindet,
2. deren Erzeugung im Jahr 2024 (Schadjahr) durch den Frosteinbruch im Jahr 2024 gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung in einem dreijährigen Referenzzeitraum um mehr als 30 Prozent geringer ausfällt und
3. deren bereinigter Schaden den Betrag von 7.500 Euro übersteigt.
Für das Schadjahr 2024 werden betriebsindividuelle Ertragsangaben für die beantragten frostgeschädigten Kulturarten herangezogen, die der/die Antragstellende/n durch entsprechende Unterlagen (Ablieferungsbescheinigungen, Wiegebescheinigungen, Abrechnungen, Verkaufsbelege etc.) nachweisen muss.
Für die genaue Ermittlung des beihilfefähigen Schadens sowie den Entschädigungsbetrag wird auf das Merkblatt Frostbeihilfe 2024 verwiesen.
Die Antragstellung ist nur über die amtlichen Vordrucke möglich.
Die Antragsfrist für die Frostbeihilfe endet am 08. Januar 2025 und ist am Amt für Landwirtschaft, Muthstr. 4, 74889 Sinsheim schriftlich (digital auch möglich) einzureichen.
Unter folgendem Link gelangen Sie zu den Antragsunterlagen und das Merkblatt für die Frostbeihilfe 2024:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Frau Schiefer, Tel: 06221-522-5310
email: r.schiefer@rhein-neckar-kreis.de
und an
Frau Weyers, Tel: 06221-522-5365