Da Wildschäden, insbesondere durch Schwarzwild, in den letzten Jahren zunehmen, wirft das Verfahren zur Regelung von Wildschäden immer häufiger Fragen auf.
Wildschaden muss bei landwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Schadens bei der Gemeinde, auf deren Markung das geschädigte Grundstück liegt, schriftlich oder zur Niederschrift angemeldet werden.
Bei rechtzeitiger Schadensmeldung setzt die Gemeinde einen Ortstermin an, bei dem der Schaden ermittelt wird und bei dem die Gemeinde auf eine gültige Einigung hinwirken soll. Vorweg entscheidend ist sicherlich, dass sowohl Jäger als auch Landwirte nach einer einvernehmlichen Lösung suchen und Konfrontation vermeiden!
Ein Wildschadensschätzer wird bei diesem Termin nur hinzugezogen, wenn eine Beteiligter dies verlangt oder die Aussicht auf eine gütliche Einigung fehlt.
Kommt es zu einer gütlichen Einigung, fertigt die Gemeinde darüber eine Niederschrift an, die den Beteiligten zugestellt wird. Eine Anmeldung beim Jagdpächter ist im Streitfall ohne Bedeutung! Ebenso entfällt die Ersatzpflicht, wenn die Frist von einer Woche nicht eingehalten wird!
Forstwirtschaftliche Schäden müssen jeweils zum 01. Mai oder zum 01. Oktober angemeldet werden.
Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, zieht die Gemeinde einen Wildschadensschätzer hinzu. Dieser schätzt den Schaden und gibt eine schriftliche Stellungnahme über die Schadenshöhe usw. ab. Auf Grundlage dieser Stellungnahme erlässt die Gemeinde einen Vorbescheid. Dieser wird rechtskräftig, sofern er nicht innerhalb von 2 Wochen von einem der Beteiligten gegenüber der Gemeinde abgelehnt wird. Gegen diese Ablehnung des Vorbescheides kann dann Klage erhoben werden.
Ersatzpflichtig sind Schäden durch Schalenwild (u.a. Rot-, Dam-, Reh- und Schwarzwild), Wildkaninchen und Fasanen. In Jagdpachtverträgen kann darüber hinaus u.U. vereinbart sein, dass auch Schäden anderer Wildarten, wie z.B. Dachs usw., ersatzpflichtig sind. Den Schadenersatz hat der Jagdpächter bzw. die Jagdgenossenschaft zu leisten.
Für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen kann der Schätzrahmen des Landesbauernverband herangezogen werden.
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