Wir informieren Sie heute über Zuckerrüben und aktuelle Vorgaben zur Gemeinsamen Agrarpolitik
Zuckerrüben:
Auf unseren Beobachtungsschlägen zeigen sich beginnende Infektionen mit Cercospora. Die Schadschwelle 5 von 100 Blättern bis zum
01. August ist allerdings
noch nicht überschritten.
Aufgrund der vorhergesagten feuchtwarmen Witterung und der gefallenen Niederschläge am Wochenende gehen wir von einer
fortschreitenden Infektion von Cercospora aus. Kontrollieren Sie Ihre Schläge mindestens einmal wöchentlich auf den
Befall von Blattkrankheiten! Bei Überschreiten der Schadschwelle (5% befallene Blättern) empfehlen wir eine unverzügliche
Behandlung mit 1,2 Liter/ha Propulse und
dem Zusatz eines Kupferpräparates, wie z.B.:
Grifon SC, Yokon, Funguran progress, Reduco, Mastercop Act, Zerko, Coprantol
Duo.
Achten Sie auf die Auflagen bei den entsprechenden Produkten. Bei den aktuellen
Witterungsbedingungen muss die Applikation in den frühen Morgenstunden durchgeführt werden. Oftmals ist bereits ab ca. 09:00 Uhr
mit zu niedrigen Luftfeuchten in
Verbindung mit zu hohen Temperaturen zu rechnen. Die Wasseraufwandmenge
sollte nicht unter 300 Liter/ha liegen.
Glöz 8 (Stilllegung)
Auf allen Stilllegungen gilt das Mulchverbot bis zum 15. August, damit sind auch alle
Acker- und Gewässerrandstreifen enthalten. Für Streuobst ohne Wiesennutzung (NC
481) kann eine Ausnahmegenehmigung auf einen früheren Mulchtermin beim Landwirtschaftsamt gestellt werden.
Aus heutiger Sicht wird es im kommenden Jahr keine Ausnahmen von der GLÖZ 8
Stilllegungsverpflichtung geben, daher muss jetzt nach der Getreideernte entschieden werden, auf welchen Schlägen eine sinnvolle
Erbringung dieser Auflage durchgeführt werden kann.
Der Umfang beträgt 4%.
Folgendes ist dabei zu beachten:
Die Flächen müssen nach der Ernte der Hauptkultur der Selbstbegrünung überlassen
werden (keine Bodenbearbeitung zulässig) oder durch gezielte Ansaat begrünt werden. Die gezielte Ansaat ist nur im zeitigen
Anschluss an die Getreideernte zulässig.
Ein Stoppelumbruch ist auf geplanten Stilllegungsflächen also nur bei unmittelbarer
Aussaat der Begrünung zulässig. Die Begrünung darf nicht als Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen.
Mischungen wie z.B. Kleegras sind möglich.
Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Die Mindestgröße liegt bei 0,1
ha. Aus pflanzenbaulicher Sicht sollte aufgrund der Unkrautproblematik auf Selbstbegrünungen verzichtet werden. Auf Dauerstillegungen
kommen z.B. Kleegrasmischungen in Betracht. Planen Sie die Stilllegung in ihre Fruchtfolge mit ein sind Mischun-
gen ohne Gräser zu bevorzugen. Aufgrund der zunehmenden Problematik mit resistenten Weidelgräsern sollten diese nicht in den
Mischungen erhalten sein, da der
späte Mulchzeitpunkt (15.8) zu einem Aussamen führen wird. Bei Inanspruchnahme
der Ökoregelung 1a kann mit 1% zusätzlicher Stilllegung (also insgesamt mind. 5%)
für das zusätzliche 1% die 1300 €/ha Prämie in Anspruch genommen werden. Beachten Sie aber das das 5%
tatsächlich erbracht werden muss, 4,9% reichen nicht,
also besser einen Puffer einplanen.