Sehr geehrte Tierhaltende und Unternehmer,
ihr Veterinäramt möchte Sie darüber informieren, dass es zu einem erneuten Ausbruch der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 in Baden-Württemberg (Feststellung 10.10.2025) seit 2019 gekommen ist. Dieser Ausbruch hat Auswirkungen auf die Verbringung von Rindern, Schafen und Ziegen. Um Tiere außerhalb Baden-Württembergs nicht zu gefährden, wurden ähnliche Schutzmaßnahmen wie beim letzten Ausbruch getroffen.
Hier die wichtigsten Regulierungen in Kürze:
Verbringungen innerhalb Baden-Württembergs sind weiterhin ohne Einschränkungen möglich.
In Bezug auf den BTV-Serotyp 3 bestehen keine Einschränkungen für nationale Verbringungen.
Die nachstehenden Einschränkungen gelten ausschließlich für BTV-8 und entsprechen im Wesentlichen den Verbringungsregelungen aus den Jahren 2019 bis 2022.
Für Tiere, die dazu bestimmt sind in andere Bundesländer oder gar andere Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten verbracht bzw. exportiert zu werden, bestehen unter Berücksichtigung der bei der EU aufgeführten Ausnahmeregelungen hinsichtlich BTV-8 die drei nachfolgenden Verbringungsmöglichkeiten:
1. Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
a. sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft;
oder
b. sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angeben, entnommen wurden.
2. Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter
a. vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft
oder
b. mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden
Im Fall von 2b. ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde.
Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
3. Tiere, die keine der Anforderungen nach A) oder B) erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie
a. mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden und
b. während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden
Diese Tiere müssen zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
Schlachttiere, die in Schlachtbetriebe außerhalb Baden-Württembergs verbracht werden, müssen von einer Tierhaltererklärung für Schlachttiere begleitet sein.
In Bezug auf den BTV-Serotyp 3 bestehen keine Einschränkungen für nationale Verbringungen.
Bitte informieren Sie diesbezüglich gerne Ihre Viehhändler, Kunden und andere evtl. betroffene Tierhaltende. Für Rückfragen steht das Veterinäramt gerne zur Verfügung.
Tierhaltererklärung BTV Schlachttiere