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Warndienst Nr. 16

Zuckerrüben:
Auf unseren Beobachtungsschlägen stehen wir kurz vor Überschreitung der Schadschwelle von 5% befallenen Blättern. Kontrollieren Sie ab sofort in kurzen Abständen Ihre Rübenschläge auf den Befall von Blattkrankheiten!
Aufgrund der aktuell feuchtwarmen Witterung und der gefallenen, ergiebigen Niederschläge und der einhergehenden guten Infektionsbedingungen, gehen wir von einer fortschreitenden Infektion von Cercospora aus.
Entgegen aller Erwartungen und bisheriger Meldungen erhalten bestimmte Kupferpräparate in diesem Jahr eine Notfallzulassung zur Behandlung pilzlicher Krankheiten in Zuckerrüben. Heute erhält das Produkt Grifon SC bereits eine solche Notfallzulassung. Informationen dazu können ab Montag auf der Website des BVL abgerufen werden.

Bei Überschreiten der Schadschwelle (5% befallene Blättern) empfehlen wir eine unverzügliche Behandlung mit 1,2 Liter/ha Propulse und dem Zusatz eines zugelassenen Kupferpräparates.
Achten Sie auf die Auflagen bei den entsprechenden Produkten und auf die Spritzfenster in den Schutzgebieten.





Glöz 8 (Stilllegung):
Auf allen Stilllegungen gilt das Mulchverbot bis zum 15. August, damit sind auch alle
Acker- und Gewässerrandstreifen enthalten. Für Streuobst ohne Wiesennutzung (NC 481) kann eine Ausnahmegenehmigung auf einen früheren Mulchtermin beim Landwirtschaftsamt gestellt werden.





Wurzelunkräuter nach der Getreideernte:
Führen Sie keine oder nur eine sehr flache Bodenbearbeitung mit schmalen Werkzeugen durch und warten Sie mit der Spritzung, bis die Winde wieder genügend Blattmasse gebildet hat. Eine Trieblänge von 20 cm, besser 50 cm ist anzustreben. Zugelassen sind Starane XL und Kyleo (keine Anwendung auf drainierten Flächen). Führen Sie die nachfolgende Bodenbearbeitung erst durch, wenn die Win-den braun/schwarz sind. Eine Einwirkungszeit von mindestens 6 Wochen wird empfohlen.
Beachten Sie bitte, dass in Kyleo auch der Wirkstoff von Glyphosat enthalten ist und daher der Einsatz in Wasserschutzgebieten nicht mehr möglich ist. Dazu zählen auch die OGL – Gebiete, für die es keinen Ausgleich gibt. Im Zweifelsfall Beratung anfordern.

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